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Minijob abrechnen 2026: Grenze, Pauschalen, Meldungen

Minijob abrechnen 2026: Grenze, Pauschalen, Meldungen

Minijobs sind beliebt, weil sie für Beschäftigte steuer- und meist beitragsfrei bleiben — der Aufwand liegt beim Arbeitgeber. Und 2026 ändert sich die wichtigste Zahl: die Verdienstgrenze steigt.

Auf einen Blick: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze von 556 € auf 603 € pro Monat (7.236 € im Jahr) — weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist, der auf 13,90 €/Stunde steigt. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (u. a. 13 % Kranken-, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer) plus Umlagen. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.

Die neue Grenze 2026: 603 Euro

Die Minijob-Grenze ist dynamisch: Sie errechnet sich aus dem Mindestlohn nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Mit dem Mindestlohn von 13,90 € ab Januar 2026 ergibt das 603 € pro Monat — so die Deutsche Rentenversicherung zur neuen Verdienstgrenze. Das entspricht rund 43 Arbeitsstunden im Monat. Wer mehr verdient, rutscht in den Übergangsbereich (Midijob) oder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Was der Arbeitgeber zahlt

Anders als beim „normalen” Job trägt beim Minijob der Arbeitgeber Pauschalabgaben, die an die Minijob-Zentrale gehen:

  • 13 % pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung (bei gesetzlich Versicherten),
  • 15 % pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung,
  • 2 % Pauschsteuer (deckt Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer ab),
  • dazu die Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) sowie die Insolvenzgeldumlage. Die Umlage U1 sinkt zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 %.

Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Sätze (je 5 % KV und RV) und das Haushaltsscheck-Verfahren.

Rentenversicherung: Pflicht mit Befreiungsoption

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Konkret zahlen sie die Differenz zwischen dem pauschalen Arbeitgeber-Anteil (15 %) und dem vollen Beitragssatz als kleinen Eigenanteil. Sie können sich davon aber befreien lassen — dann entfällt der Eigenanteil, es gehen aber auch weniger Rentenpunkte ein. Neu ab dem 1. Juli 2026: Eine einmal erklärte Befreiung lässt sich einmalig widerrufen.

Meldungen an die Minijob-Zentrale

Auch der Minijob läuft im DEÜV-Verfahren — nur ist die Einzugsstelle die Minijob-Zentrale (Knappschaft). An-, Abmeldung, Jahresmeldung und die Beitragsnachweise gehen dorthin. Die Pauschsteuer wird ebenfalls über die Minijob-Zentrale abgeführt, nicht über die Lohnsteuer-Anmeldung ans Finanzamt.

Automatisch abrechnen

Grenze, Pauschalsätze, Umlagen, RV-Status — beim Minijob steckt viel Detail in wenig Geld. Eine Lohn-Software kennt die Sätze und erzeugt Abrechnung, Beitragsnachweis und Meldungen automatisch. Bei Lohnfluss ist der Minijob (geringfügige Beschäftigung) als eigener Beschäftigungstyp im Rechenkern abgebildet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

603 € pro Monat, 7.236 € im Jahr. Sie steigt mit dem Mindestlohn (13,90 €/Stunde ab 2026).

Zahlt der Minijobber Steuern und Beiträge?

In der Regel nicht: Die Pauschsteuer trägt der Arbeitgeber, und von der Rentenversicherung kann sich der Minijobber befreien lassen. Ohne Befreiung fällt nur ein kleiner RV-Eigenanteil an.

Wohin gehen die Abgaben?

An die Minijob-Zentrale (Knappschaft) — nicht an die reguläre Krankenkasse und nicht (für die Pauschsteuer) ans Finanzamt.

Weiterführend

Quellen

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