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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge: was ist steuerfrei? (§ 3b EStG)

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge: was ist steuerfrei? (§ 3b EStG)

Wer in Schichten, nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeiten lässt, zahlt oft Zuschläge — und die sind unter Bedingungen steuerfrei. Das ist attraktiv, aber fehleranfällig: Der häufigste Irrtum ist, „steuerfrei” mit „beitragsfrei” gleichzusetzen. Hier die klare Aufstellung.

Auf einen Blick: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) sind nach § 3b Einkommensteuergesetz bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei: Nacht 25 %, Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, besondere Tage 150 %. Steuerfrei ist der Zuschlag nur bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stundebeitragsfrei in der Sozialversicherung sogar nur bis 25 €. Voraussetzung: der Zuschlag wird neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt und einzeln aufgezeichnet.

Welche Zuschläge sind steuerfrei — und wie hoch?

Der steuerfreie Anteil bemisst sich als Prozentsatz des Grundlohns je Stunde:

ArbeitZeitraumSteuerfrei bis
Nachtarbeit20–6 Uhr25 % (0–4 Uhr: 40 %, wenn vor 0 Uhr begonnen)
Sonntagsarbeit0–24 Uhr50 %
Feiertag / 31.12. ab 14 Uhr0–24 Uhr125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai150 %

Diese Sätze stehen direkt im Gesetz und werden im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2026 zu § 3b erläutert. Fallen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nachtarbeit an einem Sonntag), dürfen die Sätze addiert werden — mit Ausnahme des Zusammentreffens von Sonn- und Feiertagsarbeit.

Der teuerste Fehler: steuerfrei ≠ beitragsfrei

Hier liegt die häufigste Falle. § 3b regelt nur die Steuerfreiheit — und deckelt sie bei einem Grundlohn von 50 € pro Stunde. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist enger: Sie gilt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde, wie die Deutsche Rentenversicherung zu steuerfreien SFN-Zuschlägen beschreibt.

Konkret: Liegt der Grundlohn zwischen 25 € und 50 €, ist der Zuschlag zwar steuerfrei, aber trotzdem beitragspflichtig in der SV. Genau diese Doppelgrenze wird beim „Zu-Fuß-Rechnen” gern übersehen.

Die Voraussetzungen

Damit ein Zuschlag überhaupt begünstigt ist, müssen drei Dinge stimmen:

  • Neben dem Grundlohn: Der Zuschlag muss zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden — nicht als verstecktes „Gesamtpaket”.
  • Für tatsächlich geleistete Arbeit: Es zählt die real zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit, keine Pauschale.
  • Einzeln aufgezeichnet: Die begünstigten Stunden müssen nachweisbar sein (Zeiterfassung).

Was das für die Abrechnung bedeutet

In der Lohnabrechnung wird jeder SFN-Zuschlag in einen steuer-/beitragsfreien und einen pflichtigen Anteil zerlegt — abhängig von Grundlohn, Prozentsatz und den beiden Caps (50 € / 25 €). Das ist fehleranfällig, wenn man es manuell macht, und ein klarer Fall für Automatisierung: Eine Lohn-Software kennt die Grenzen und splittet korrekt. Bei Lohnfluss ist diese §-3b-Zerlegung Teil des Rechenkerns.

Häufige Fragen

Sind Zuschläge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung?

Nur teilweise. Steuerfrei sind sie bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde, beitragsfrei aber nur bis 25 €/Stunde. Zwischen 25 € und 50 € Grundlohn ist der Zuschlag steuerfrei, aber SV-pflichtig.

Gilt § 3b auch für Samstagsarbeit?

Nein. Samstagsarbeit ist kein Tatbestand des § 3b — ein Samstagszuschlag ist voll steuer- und beitragspflichtig, es sei denn, es fällt zusätzlich Nachtarbeit an.

Kann ich Zuschläge pauschal steuerfrei zahlen?

Nein. Begünstigt sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit, einzeln aufgezeichnet. Eine laufende Pauschale ohne Bezug zu konkreten Stunden erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Weiterführend

Quellen

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